Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand: 09. Oktober 2018

 

1. Vertragspartner

1. Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden und der Firma

TIAB Technologies GmbH
Geschäftsführer: Dipl.-Inf. (FH) Daniel Hrga, Dipl.-Kfm. Fabio Fiorda
Flurstraße. 1b
86399 Bobingen

Handelsregister: Augsburg
Handelsregisternummer: 32537
Steuernummer: 102/140/20578
Umsatzsteuer-ID: DE318307242

(nachfolgend TIAB Technologies genannt)

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebotspalette im Bereich Kunststoff- und Metallverarbeitung ist unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die anschließend von TIAB Technologies verschickte Bestätigung des Eingangs der Bestellung und etwaig folgende Statusberichte stellen noch keine Annahme des Angebotes dar.

2. Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald TIAB Technologies dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zukommen lässt oder die bestellte Ware ausliefert und dem Auftraggeber den Versand bestätigt. Die Auftragsbestätigung kann durch die Nutzung von Fernkommunikationsmittel wie Telefon und E-Mail erfolgen. Mündliche, insbesondere telefonische Neben- oder Ergänzungsabreden, sind von TIAB Technologies schriftlich zu bestätigen, um Wirksamkeit zu erlangen. Das Schweigen von TIAB Technologies auf nachträgliche Abänderungs- oder Ergänzungswünsche bedeuten deren Ablehnung.

 

3. Überlassene Unterlagen

1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, CAD-Daten, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

4. Preise, Versandkosten, Rücksendekosten und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber. Diese sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel. Bei einer telefonischen Bestellung werden diese mündlich genannt, bei schriftlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Wahl der Versandart erfolgt nach Wunsch des Auftraggebers oder im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten nach bestem Ermessen.

3. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers.

4. Für Nachbestellungen sind die Preise neu zu vereinbaren.

5. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Bearbeitung der übermittelten Daten und andere vor der Ausführung des Auftrages nötige vom Auftraggeber beauftragte Arbeiten gesondert berechnet. Ist für Konstruktions- und Programmierarbeiten kein verbindlicher Festpreis vereinbart, so richtet sich der Preis nach dem tatsächlichen Aufwand und dem angestrebten Ergebnis. Falls bei Auftragserteilung nicht anderes gesondert vereinbart, wird die Arbeitszeit von TIAB Technologies mit 80,- Euro (zzgl. Mwst.) pro Stunde berechnet.

6. Werden ursprünglich vereinbarte Liefertermine auf Wunsch des Kunden verkürzt, sodass TIAB Technologies Überstunden ansetzen muss, so zahlt der Auftraggeber für erbrachte Mehrstunden einen Zuschlag von 50 %. Müssen durch die Verkürzung des Liefertermins Arbeiten zusätzlich außer Haus erbracht werden, so werden diese gesondert abgerechnet.

7. Ist bei Aufträgen ein Festpreis vereinbart, so kann TIAB Technologies in angemessenen Abständen Teilrechnungen erstellen, ist ein Stundensatz vereinbart erfolgen Abschlagsrechnungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Teilleistungen zu bestätigen und Teil- und Schlussrechnungen sofort nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.

8. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

9. Angebotspreise gelten 30 Tage ab Angebotsdatum.

10. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

11. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von TIAB Technologies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Höhe des ausgewiesenen Betrags auf das auf der Rechnung angegebene Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

12. TIAB Technologies behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart den Auftrag nur gegen Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Bestellung zurücktreten.

13. Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Auftraggeber falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.

14. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.

15. Bei Zahlungsverzug ist TIAB Technologies berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anhang 1) berechnet. Im Falle eines längeren Zahlungsverzuges können weitergehende durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten von TIAB Technologies gesondert geltend gemacht werden, wie z.B. die Kosten für die Beitreibung der Forderung durch ein Inkassobüro.

16. Bestehen ältere Schulden ist TIAB Technologies berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

17. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann TIAB Technologies weitere Auftragsausführungen bis zum Ausgleich der in Verzug geratenen Zahlung unterbrechen. Der Liefertermin verschiebt sich in einem solchen Fall entsprechend, ohne dass sich hieraus Ansprüche gegen TIAB Technologies ergeben.

 

5. Zurückbehaltungsrechte

1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Lieferbedingungen und -verzug

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich festzulegen. Sie beginnen zu laufen, sobald alle technischen Fragen geklärt und der Auftraggeber alle zur Vertragserfüllung nötigen Unterlagen (CAD-Zeichnungen, technische Daten, Freigaben etc.) zur Verfügung gestellt hat und vereinbarte Anzahlungen erfolgt sind.

4. Bei nachträglichen Vertragsänderungen sind Lieferungs- und Leistungsfristen bei Bedarf anzupassen.

5. Die vereinbarten Fristen und Termine zur Lieferung sind eingehalten, wenn TIAB Technologies dem Auftraggeber anzeigt, dass die Ware zur Lieferung oder zum Versand bereitsteht.

6. Alle Angaben zu Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. – termine geltend als annähernd und freibleibend, solange diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet und vereinbart sind.

7. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn sie durch höhere Gewalt (wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder durch unvorhergesehene, ungewöhnliche Umstände (wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Anlieferungsverzögerung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten) trotz Beachtung aller TIAB Technologies obliegender Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können.

8. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

9. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen an TIAB Technologies in Verzug oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erheblich, so kann TIAB Technologies weitere Lieferungen und Leistungen verweigern und Vorkasse verlangen.

10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

7. Gefahrübergang bei Versendung

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Ware an die vom Auftraggeber angegebene Adresse geliefert oder versandt.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

3. Verzögert sich die Versendung der Ware aus nicht von TIAB Technologies zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4. Entstehen TIAB Technologies durch eine solche Verzögerung Mehrkosten, so sind sie vom Auftraggeber zu tragen.

5. Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung lt. Lieferschein oder Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

6. Bleibt der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig mit der Abnahme der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann TIAB Technologies ihm schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann TIAB Technologies durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und statt der Leistung Schadensersatz verlangen.

7. Verweigert der Auftraggeber ernsthaft und endgültig die Abnahme oder ist er offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande, so ist eine Nachfristsetzung für den Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

8. Weist die gelieferte Ware nur unwesentliche Mängel auf, ist der Auftraggeber nicht zur Annahmeverweigerung berechtigt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

1. TIAB Technologies behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. TIAB Technologies ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Kaufgegenstand zurückzunehmen, hierin liegt dann kein Rücktritt vom Vertrag durch TIAB Technologies. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ist TIAB Technologies zu dessen Verwertung befugt, der daraus resultierende Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich entstandener Verwertungskosten –anzurechnen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sowie – sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind – diese rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, gelten die Ansprüche des Auftraggebers an die Versicherung als an TIAB Technologies abgetreten.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum von TIAB Technologies hat der Auftraggeber TIAB Technologies unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kann der Dritte TIAB Technologies nicht die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO erstatten, so haftet der Auftraggeber für den TIAB Technologies entstandenen Ausfall.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzubearbeiten oder weiter zu veräußern, letzteres aber nur unter der Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Weitere Rechte, über die Ware zu verfügen, wie etwa das Recht zur Verpfändung, Sicherungszession oder Sicherungsübergang, stehen ihm nicht zu.

5.1 Er ist zur Weiterbearbeitung oder Weiterveräußerung nur solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen in grober Weise verstößt, kein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde, kein Wechselprotest vorliegt und keine weiteren vergleichbaren Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers hindeuten.

5.2 Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Auftraggeber an TIAB Technologies bereits jetzt – ohne dass es noch besonderer Erklärungen bedarf – alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufgegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis seitens TIAB Technologies, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TIAB Technologies verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-, oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann TIAB Technologies verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.3 Im Rahmen der Weiterverarbeitung ist es dem Auftraggeber gestattet, die Vorbehaltsware umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden.

5.4 Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung wird stets für TIAB Technologies vorgenommen (§950 BGB). Die hierdurch entstehenden Sachen gelten als Vorbehaltsware.

5.5 Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht TIAB Technologies gehörenden Gegenständen erwirbt TIAB Technologies Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von TIAB Technologies gelieferten Kaufgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den nicht TIAB Technologies gehörenden Bestandteilen der neuen Sache. Im gleichen Wertverhältnis erhält TIAB Technologies Miteigentum, sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung oder Handlung bedarf.

6. Der Auftraggeber tritt TIAB Technologies die Forderung zur Sicherung der TIAB Technologies-Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Auf Verlangen des Auftraggebers ist TIAB Technologies zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. TIAB Technologies ist darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten TIAB Technologies obliegt.

8. TIAB Technologies behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von TIAB Technologies erstellten Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor, gleiches gilt für als „vertraulich“ bezeichnete schriftliche Unterlagen. Der Auftraggeber darf vorgenannte Unterlagen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch TIAB Technologies an Dritte weitergeben.

 

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Von festgestellten, erkennbaren Mängeln muss TIAB Technologies unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Entgegennahme der Lieferung, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung der Mängel. Werden die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt.

3. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und den betroffenen Kaufgegenstand sowie den behaupteten Mangel in nachprüfbarer Weise zu bezeichnen.

4. Die Bearbeitung der Mängelanzeige durch TIAB Technologies bedeutet weder eine Anerkennung des Mangels noch einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden.

5. Der monierte Kaufgegenstand ist erst auf Anforderung von TIAB Technologies hin an TIAB Technologies zurückzuschicken.

6. Der Auftraggeber hat Kosten, die im Rahmen seiner Untersuchung des Kaufgegenstandes entstehen, selbst zu tragen.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

9. Sofern eine Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehlschlägt oder TIAB Technologies nicht innerhalb einer angemessenen Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung leistet, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sofern keine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart wird oder dringende betriebliche Erfordernisse eine kürzere Frist zwingend erforderlich machen, gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen als angemessen.

10. Bei begründeter Mängelrüge ist TIAB Technologies unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Neulieferung verpflichtet. In Falle der Mangelbeseitigung hat TIAB Technologies alle für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der mangelhafte Kaufgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.

11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

12. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

13. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

14. Ausgenommen von der Gewährleistungsverpflichtung sind Fehler und Schäden, die entstanden sind, weil Fehler vom Auftraggeber nicht angezeigt wurden, der Auftraggeber TIAB Technologies nicht unverzüglich nach Aufforderung Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, den Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt, in nicht genehmigter Weise verändert oder nicht den Vorschriften entsprechend behandelt hat ( z. B. Schutz vor Feuchtigkeit und Sonne).

15. Die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, obliegt dem Auftraggeber.

16. Ist TIAB Technologies aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers tätig geworden, obwohl kein Mangel vorlag, kann TIAB Technologies dem Auftraggeber den eigenen Aufwand in Rechnung stellen.

17. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch TIAB Technologies nicht.

18. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit technischer Vorgaben (Zeichnungen, CADs etc.) und Daten. Vorgaben und Zulieferungen (auch Datenträger und Datenübertragungen) des Auftraggebers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens TIAB Technologies. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten oder Vorgaben, die offensichtlich fehlerbehaftet sind.

19. TIAB Technologies haftet nicht für Schäden, die aus der Unrichtigkeit der Vorgaben und Daten des Auftraggebers resultieren.

20. Eine Datensicherung erfolgt bei TIAB Technologies nicht, TIAB Technologies ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Daten anzufertigen und vertraulich aufzubewahren, es sei denn dies wird im Auftragsfall explizit anders vereinbart.

21. Bei der Fertigung mit 3D-Druck:

21.1 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass es sich bei deren Erstellung um eine Fertigung auf Basis des überlassenen Datenmaterials (Zeichnungen, CAD Dateien) handelt. Bei fehlerhaften und unvollständigen bzw. ungenauen Vorlagen kann die Fertigung ungenau werden und in Details nicht der Vorlage entsprechen. Unterschiedliche Auffassungen zu Ästhetik und Formgebung bzw. Darstellung begründen keinen Mangel. Ein ästhetischer Wert wird nicht geschuldet. Materialbedingt sind Abweichungen in Form und Farbe möglich und stellen keinen Mangel dar. Aufgrund des Fertigungsprozesses sind technisch bedingte Abweichungen möglich, auf die TIAB Technologies keinen Einfluss hat.

21.2 Geringfügige Maßabweichungen stellen keinen Mangel dar, eine Haftung von TIAB Technologies für solche Abweichungen scheidet aus, es sei denn der Kunde gibt bei Auftragserteilung ausdrücklich bestimmte Maße und Toleranzangaben vor und macht diese ausreichend kenntlich.

21.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Modelle aus Kunststoff gefertigt werden. Materialbedingt können daher unter Einwirken von Feuchtigkeit Form- und Farbveränderungen auftreten, ebenso sind Farbveränderung bei längerer Sonneneinstrahlung und das Abbrechen kleiner Teile möglich. Auf fehlerhafte Behandlung zurückzuführende Veränderungen der Modelle stellen somit keinen Mangel dar.

21.4 TIAB Technologies übernimmt keine Gewähr dafür, dass sog. Rapid Prototyping Modelle den Anfangszustand hinsichtlich Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit beibehalten. TIAB Technologies weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Modelle auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der ersten Wochen ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit verändern können. Der Auftraggeber akzeptiert diesen Umstand.

 

10. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen; Ausschlussfrist

1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate. Sie beginnt ab Gefahrübergang, d.h. bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung an den Auftraggeber oder Spediteur. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, TIAB Technologies Vorsatz oder Arglist vorwerfbar ist, in Fällen von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ebenso nicht bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

3. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislaständerung zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

 

11. Haftungsausschluss

1. TIAB Technologies haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von TIAB Technologies oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung seitens TIAB Technologies, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich Ziffer 8.2 und 8.3. ausgeschlossen.

2. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtungen, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280, 281, 283 oder 311a BGB führt.

3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen TIAB Technologies oder dessen Mitarbeiter wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

4. Eine Haftung für Schäden durch den gelieferten Kaufgegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers und im Falle der Weiterveräußerung – mit oder ohne vorherige Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung – an Rechtsgütern Dritter ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Im Fall des Lieferverzuges gelten darüber hinaus die Schadenspauschalierungen nach vorstehendem Abschnitt Lieferbedingungen und Lieferverzug.

 

12. Produkthaftung

1. Haftet TIAB Technologies zwingend für durch Fehler eines Produktes verursachte Sach- oder Personenschäden, so gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei der vorstehenden Regelung.

 

13. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Etwaige Urheber- oder sonstige Rechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten 3D-Daten verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber gibt TIAB Technologies ein Nutzungsrecht für erstellte und übermittelte 3D-Daten. Dieses umfasst die Erlaubnis, aus den Daten Modelle zu drucken.

2. TIAB Technologies verpflichtet sich ihr zur Ermittlung der Herstellungs- bzw. Druckkosten übergebenen Informationen vertraulich zu behandeln und eine Verwendung zu eigenen sowie fremden Zwecken zu unterbinden. Dies gilt für die Verwendung im eigenen Haus als auch bei für die Preisfindung hinzugezogenen Unternehmen. TIAB Technologies verpflichtet sich ebenso, über alle ihr und ihren Mitarbeitern im Wege der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangten Daten und Informationen Stillschweigen zu bewahren.

3. An allen von TIAB Technologies selbst kreierten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstigen Daten behält sich TIAB Technologies entstandene Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Jegliche Anwendung, die über den bloßen Besitz hinausgeht, bedarf einer schriftlichen Genehmigung seitens TIAB Technologies. Gleiches gilt für alle Modelle oder Daten, die TIAB Technologies von Dritten erhalten hat.

4. Hat der Auftraggeber TIAB Technologies Modelle, Formen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstige Daten zur Verfügung gestellt, ohne dass ein Auftrag erteilt wird, so schickt TIAB Technologies diese Sachen nur gegen Kostenerstattung zurück, anderenfalls kann TIAB Technologies diese nach Ablauf von 3 Monaten ab Angebotsabgabe vernichten.

5. Werden TIAB Technologies vom Auftraggeber Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstige Daten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt, so versichert der Auftraggeber, dass diese frei von Rechten Dritter sind und mit deren Verwendung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

5.1 Werden durch Lieferungen/Leistungen von TIAB Technologies Schutzrechte Dritter – insbesondere Marken- oder Urheberrechte – verletzt, so haftet der Auftraggeber im Innenverhältnis zu TIAB Technologies allein.

5.2 Im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung wird der Auftraggeber TIAB Technologies freistellen, daraus resultierende Verteidigungskosten erstatten und sonstige Schäden ersetzen. TIAB Technologies hat in diesem Fall gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, TIAB Technologies unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung Dritter geltend gemacht werden.

 

14. EG Einfuhrumsatzsteuer

1. Soweit der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Einfuhrumsatzsteueridentifikationsnummer an TIAB Technologies ohne gesonderte Anfrage. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anfrage die nötigen Auskünfte hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an TIAB Technologies zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere eine Bearbeitungsgebühr, die bei TIAB Technologies aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Auftraggebers zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen. Jegliche Haftung seitens TIAB Technologies aus den Folgen der Angaben des Auftraggebers zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens TIAB Technologies nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

15. Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz von TIAB Technologies.

 

16. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

17. Salvatorische Klausel

1. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. Die Parteien bemühen sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

Anhang 1:

Anmerkungen

 

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

 

Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

 

 

Transparenzgebot

 

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

 

 

Gewährleistungsfristen

 

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

 

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

- neu - Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

 

- gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

- Käufer ist Unternehmer keine

 

Baumaterialien (sofern eingebaut)

- neu 5 Jahre

 

- gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

- Käufer ist Unternehmer keine

 

 

unbebaute Grundstücke keine

 

Bauwerke

- Neubau 5 Jahre

- Altbau keine

 

 

Mängelanzeigepflicht

 

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

 

 

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

 

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

 

 

Beschränkung auf Nacherfüllung

 

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

 

 

Haftungsbeschränkungen

 

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

 

 

Höhe der Verzugszinsen

 

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.

Unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.