Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 09. Oktober 2018
1. Vertragspartner
1. Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt
zwischen dem Kunden und der Firma
TIAB Technologies UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer: Dipl.-Inf. (FH) Daniel Hrga, Dipl.-Kfm. Fabio Fiorda
Flurstraße. 1b
86399 Bobingen
Handelsregister: Augsburg
Handelsregisternummer: 32537
Steuernummer: 102/140/20578
Umsatzsteuer-ID: DE318307242
(nachfolgend TIAB Technologies genannt)
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
(vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung
beigefügt werden).
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebotspalette im Bereich Kunststoff- und Metallverarbeitung ist
unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrages dar. Die anschließend von TIAB Technologies verschickte
Bestätigung des Eingangs der Bestellung und etwaig folgende Statusberichte
stellen noch keine Annahme des Angebotes dar.
2. Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald TIAB Technologies dem
Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zukommen lässt oder die bestellte Ware
ausliefert und dem Auftraggeber den Versand bestätigt. Die Auftragsbestätigung
kann durch die Nutzung von Fernkommunikationsmittel wie Telefon und E-Mail erfolgen.
Mündliche, insbesondere telefonische Neben- oder Ergänzungsabreden, sind von TIAB
Technologies schriftlich zu bestätigen, um Wirksamkeit zu erlangen. Das
Schweigen von TIAB Technologies auf nachträgliche Abänderungs- oder
Ergänzungswünsche bedeuten deren Ablehnung.
3. Überlassene Unterlagen
1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung
dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen,
CAD-Daten, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §2
annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise, Versandkosten, Rücksendekosten
und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere
Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung
gestellt.
2. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber. Diese sind
abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel. Bei
einer telefonischen Bestellung werden diese mündlich genannt, bei schriftlichen
Angeboten, Auftragsbestätigungen und der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die
Wahl der Versandart erfolgt nach Wunsch des Auftraggebers oder im Rahmen der
zulässigen Möglichkeiten nach bestem Ermessen.
3. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers.
4. Für Nachbestellungen sind die Preise neu zu vereinbaren.
5. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Bearbeitung der übermittelten
Daten und andere vor der Ausführung des Auftrages nötige vom Auftraggeber
beauftragte Arbeiten gesondert berechnet. Ist für Konstruktions- und
Programmierarbeiten kein verbindlicher Festpreis vereinbart, so richtet sich
der Preis nach dem tatsächlichen Aufwand und dem angestrebten Ergebnis. Falls
bei Auftragserteilung nicht anderes gesondert vereinbart, wird die Arbeitszeit
von TIAB Technologies mit 80,- Euro (zzgl. Mwst.) pro Stunde berechnet.
6. Werden ursprünglich vereinbarte Liefertermine auf Wunsch des Kunden
verkürzt, sodass TIAB Technologies Überstunden ansetzen muss, so zahlt der
Auftraggeber für erbrachte Mehrstunden einen Zuschlag von 50 %. Müssen durch
die Verkürzung des Liefertermins Arbeiten zusätzlich außer Haus erbracht
werden, so werden diese gesondert abgerechnet.
7. Ist bei Aufträgen ein Festpreis vereinbart, so kann TIAB Technologies in
angemessenen Abständen Teilrechnungen erstellen, ist ein Stundensatz vereinbart
erfolgen Abschlagsrechnungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
Teilleistungen zu bestätigen und Teil- und Schlussrechnungen sofort nach Zugang
ohne Abzug zu begleichen.
8. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
9. Angebotspreise gelten 30 Tage ab Angebotsdatum.
10. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3
Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
11. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von TIAB
Technologies innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt der Rechnung in Höhe des ausgewiesenen Betrags auf das auf der Rechnung
angegebene Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist ab
Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
12. TIAB Technologies behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung
der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart den
Auftrag nur gegen Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse auszuführen. In diesem
Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Bestellung zurücktreten.
13. Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung
oder aufgrund vom Auftraggeber falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem
Auftraggeber berechnet.
14. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und können
jederzeit zurückgegeben werden.
15. Bei Zahlungsverzug ist TIAB Technologies berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anhang 1) berechnet.
Im Falle eines längeren Zahlungsverzuges können weitergehende durch den
Zahlungsverzug entstandene Kosten von TIAB Technologies gesondert geltend
gemacht werden, wie z.B. die Kosten für die Beitreibung der Forderung durch ein
Inkassobüro.
16. Bestehen ältere Schulden ist TIAB Technologies berechtigt, Zahlungen
des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung anzurechnen.
17. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann TIAB Technologies weitere
Auftragsausführungen bis zum Ausgleich der in Verzug geratenen Zahlung
unterbrechen. Der Liefertermin verschiebt sich in einem solchen Fall
entsprechend, ohne dass sich hieraus Ansprüche gegen TIAB Technologies ergeben.
5. Zurückbehaltungsrechte
1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferbedingungen und -verzug
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich festzulegen. Sie
beginnen zu laufen, sobald alle technischen Fragen geklärt und der Auftraggeber
alle zur Vertragserfüllung nötigen Unterlagen (CAD-Zeichnungen, technische
Daten, Freigaben etc.) zur Verfügung gestellt hat und vereinbarte Anzahlungen
erfolgt sind.
4. Bei nachträglichen Vertragsänderungen sind Lieferungs- und
Leistungsfristen bei Bedarf anzupassen.
5. Die vereinbarten Fristen und Termine zur Lieferung sind eingehalten,
wenn TIAB Technologies dem Auftraggeber anzeigt, dass die Ware zur Lieferung
oder zum Versand bereitsteht.
6. Alle Angaben zu Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. – termine geltend als
annähernd und freibleibend, solange diese nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet und vereinbart sind.
7. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn sie durch höhere
Gewalt (wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder durch unvorhergesehene,
ungewöhnliche Umstände (wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Anlieferungsverzögerung wesentlicher Rohstoffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten) trotz Beachtung aller TIAB Technologies
obliegender Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können.
8. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
9. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen an TIAB Technologies in Verzug oder
verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erheblich, so
kann TIAB Technologies weitere Lieferungen und Leistungen verweigern und
Vorkasse verlangen.
10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang bei Versendung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Ware an die vom
Auftraggeber angegebene Adresse geliefert oder versandt.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit
der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
3. Verzögert sich die Versendung der Ware aus nicht von TIAB Technologies
zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Auftraggeber über.
4. Entstehen TIAB Technologies durch eine solche Verzögerung Mehrkosten, so
sind sie vom Auftraggeber zu tragen.
5. Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Übereinstimmung lt. Lieferschein oder Rechnung zu
überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt
der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
6. Bleibt der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig mit der Abnahme
der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand,
so kann TIAB Technologies ihm schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.
Nach erfolglosem Fristablauf kann TIAB Technologies durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten und statt der Leistung Schadensersatz
verlangen.
7. Verweigert der Auftraggeber ernsthaft und endgültig die Abnahme oder ist
er offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande, so ist eine
Nachfristsetzung für den Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
8. Weist die gelieferte Ware nur unwesentliche Mängel auf, ist der
Auftraggeber nicht zur Annahmeverweigerung berechtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
1. TIAB Technologies behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. TIAB Technologies ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Kaufgegenstand
zurückzunehmen, hierin liegt dann kein Rücktritt vom Vertrag durch TIAB
Technologies. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ist TIAB Technologies zu
dessen Verwertung befugt, der daraus resultierende Erlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich entstandener Verwertungskosten
–anzurechnen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu
behandeln. Er ist verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sowie – sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind – diese rechtzeitig und auf
eigene Kosten durchzuführen. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, gelten die
Ansprüche des Auftraggebers an die Versicherung als an TIAB Technologies
abgetreten.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das
Vorbehaltseigentum von TIAB Technologies hat der Auftraggeber TIAB Technologies
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kann der Dritte TIAB Technologies
nicht die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO
erstatten, so haftet der Auftraggeber für den TIAB Technologies entstandenen
Ausfall.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzubearbeiten oder weiter zu veräußern, letzteres aber nur
unter der Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts.
Weitere Rechte, über die Ware zu verfügen, wie etwa das Recht zur Verpfändung,
Sicherungszession oder Sicherungsübergang, stehen ihm nicht zu.
5.1 Er ist zur Weiterbearbeitung oder Weiterveräußerung nur solange
berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt,
nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen in grober Weise verstößt, kein
Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde, kein Wechselprotest vorliegt und
keine weiteren vergleichbaren Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers hindeuten.
5.2 Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Auftraggeber an TIAB Technologies
bereits jetzt – ohne dass es noch besonderer Erklärungen bedarf – alle
Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises die ihm aus der
Weiterveräußerung erwachsen, ab und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufgegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis seitens TIAB Technologies, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TIAB Technologies verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-, oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann TIAB Technologies
verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
5.3 Im Rahmen der Weiterverarbeitung ist es dem Auftraggeber gestattet, die
Vorbehaltsware umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden.
5.4 Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung wird stets für TIAB Technologies
vorgenommen (§950 BGB). Die hierdurch entstehenden Sachen gelten als
Vorbehaltsware.
5.5 Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht TIAB
Technologies gehörenden Gegenständen erwirbt TIAB Technologies Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von TIAB Technologies gelieferten
Kaufgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den nicht TIAB
Technologies gehörenden Bestandteilen der neuen Sache. Im gleichen
Wertverhältnis erhält TIAB Technologies Miteigentum, sofern der Auftraggeber
Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, ohne dass es hierzu einer
gesonderten Erklärung oder Handlung bedarf.
6. Der Auftraggeber tritt TIAB Technologies die Forderung zur Sicherung der
TIAB Technologies-Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des
Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Auf Verlangen des Auftraggebers ist TIAB Technologies zum Verzicht auf
den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit der
Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene
Sicherung besteht. TIAB Technologies ist darüber hinaus im Falle der
Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten unter
Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet, wobei die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten TIAB Technologies obliegt.
8. TIAB Technologies behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen von TIAB Technologies erstellten Unterlagen sämtliche Eigentums-
und Urheberrechte vor, gleiches gilt für als „vertraulich“ bezeichnete
schriftliche Unterlagen. Der Auftraggeber darf vorgenannte Unterlagen nur mit
der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch TIAB Technologies an Dritte
weitergeben.
9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Von festgestellten, erkennbaren Mängeln muss TIAB Technologies
unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5
Werktagen nach Entgegennahme der Lieferung, bei verdeckten Mängeln innerhalb
von 5 Werktagen nach Feststellung der Mängel. Werden die Mängel nicht
rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt.
3. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und den betroffenen
Kaufgegenstand sowie den behaupteten Mangel in nachprüfbarer Weise zu
bezeichnen.
4. Die Bearbeitung der Mängelanzeige durch TIAB Technologies bedeutet weder
eine Anerkennung des Mangels noch einen Verzicht auf die Einhaltung der
Rügeobliegenheiten des Kunden.
5. Der monierte Kaufgegenstand ist erst auf Anforderung von TIAB
Technologies hin an TIAB Technologies zurückzuschicken.
6. Der Auftraggeber hat Kosten, die im Rahmen seiner Untersuchung des
Kaufgegenstandes entstehen, selbst zu tragen.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen
Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9. Sofern eine Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehlschlägt oder TIAB
Technologies nicht innerhalb einer angemessenen Frist Nachbesserung oder
Ersatzlieferung leistet, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sofern keine kürzere Frist
einzelvertraglich vereinbart wird oder dringende betriebliche Erfordernisse
eine kürzere Frist zwingend erforderlich machen, gilt eine Frist von mindestens
4 Wochen als angemessen.
10. Bei begründeter Mängelrüge ist TIAB Technologies unter Ausschluss
weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach eigener Wahl zur
Mängelbeseitigung oder Neulieferung verpflichtet. In Falle der
Mangelbeseitigung hat TIAB Technologies alle für die Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der mangelhafte Kaufgegenstand an einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
13. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
14. Ausgenommen von der Gewährleistungsverpflichtung sind Fehler und
Schäden, die entstanden sind, weil Fehler vom Auftraggeber nicht angezeigt
wurden, der Auftraggeber TIAB Technologies nicht unverzüglich nach Aufforderung
Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, den Kaufgegenstand unsachgemäß
behandelt, in nicht genehmigter Weise verändert oder nicht den Vorschriften
entsprechend behandelt hat ( z. B. Schutz vor Feuchtigkeit und Sonne).
15. Die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, obliegt dem Auftraggeber.
16. Ist TIAB Technologies aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers tätig
geworden, obwohl kein Mangel vorlag, kann TIAB Technologies dem Auftraggeber
den eigenen Aufwand in Rechnung stellen.
17. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch TIAB
Technologies nicht.
18. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit technischer
Vorgaben (Zeichnungen, CADs etc.) und Daten. Vorgaben und Zulieferungen (auch
Datenträger und Datenübertragungen) des Auftraggebers oder eines von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens TIAB
Technologies. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder
nicht lesbare Daten oder Vorgaben, die offensichtlich fehlerbehaftet sind.
19. TIAB Technologies haftet nicht für Schäden, die aus der Unrichtigkeit
der Vorgaben und Daten des Auftraggebers resultieren.
20. Eine Datensicherung erfolgt bei TIAB Technologies nicht, TIAB
Technologies ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Daten anzufertigen und
vertraulich aufzubewahren, es sei denn dies wird im Auftragsfall explizit
anders vereinbart.
21. Bei der Fertigung mit 3D-Druck:
21.1 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass es sich bei deren Erstellung um
eine Fertigung auf Basis des überlassenen Datenmaterials (Zeichnungen, CAD
Dateien) handelt. Bei fehlerhaften und unvollständigen bzw. ungenauen Vorlagen
kann die Fertigung ungenau werden und in Details nicht der Vorlage entsprechen.
Unterschiedliche Auffassungen zu Ästhetik und Formgebung bzw. Darstellung
begründen keinen Mangel. Ein ästhetischer Wert wird nicht geschuldet.
Materialbedingt sind Abweichungen in Form und Farbe möglich und stellen keinen
Mangel dar. Aufgrund des Fertigungsprozesses sind technisch bedingte
Abweichungen möglich, auf die TIAB Technologies keinen Einfluss hat.
21.2 Geringfügige Maßabweichungen stellen keinen Mangel dar, eine Haftung
von TIAB Technologies für solche Abweichungen scheidet aus, es sei denn der
Kunde gibt bei Auftragserteilung ausdrücklich bestimmte Maße und
Toleranzangaben vor und macht diese ausreichend kenntlich.
21.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Modelle aus Kunststoff gefertigt
werden. Materialbedingt können daher unter Einwirken von Feuchtigkeit Form- und
Farbveränderungen auftreten, ebenso sind Farbveränderung bei längerer
Sonneneinstrahlung und das Abbrechen kleiner Teile möglich. Auf fehlerhafte
Behandlung zurückzuführende Veränderungen der Modelle stellen somit keinen
Mangel dar.
21.4 TIAB Technologies übernimmt keine Gewähr dafür, dass sog. Rapid
Prototyping Modelle den Anfangszustand hinsichtlich Maßhaltigkeit, Form und
Festigkeit beibehalten. TIAB Technologies weist ausdrücklich darauf hin, dass
diese Modelle auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der
ersten Wochen ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit verändern können. Der
Auftraggeber akzeptiert diesen Umstand.
10. Verjährung von Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüchen; Ausschlussfrist
1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
beträgt 12 Monate. Sie beginnt ab Gefahrübergang, d.h. bei allen Ansprüchen mit
der Ablieferung an den Auftraggeber oder Spediteur. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt, TIAB Technologies Vorsatz oder Arglist vorwerfbar ist, in Fällen
von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, ebenso nicht bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung,
die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt, soweit nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
3. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislaständerung zum Nachteil
des Auftraggebers nicht verbunden.
11. Haftungsausschluss
1. TIAB Technologies haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit von TIAB Technologies oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter
Fahrlässigkeit ist eine Haftung seitens TIAB Technologies, eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich Ziffer 8.2 und 8.3. ausgeschlossen.
2. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Haftung
wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen
Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die
Verpflichtungen, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der
Leistung gemäß §§ 280, 281, 283 oder 311a BGB führt.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen TIAB Technologies oder
dessen Mitarbeiter wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen
Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird.
4. Eine Haftung für Schäden durch den gelieferten Kaufgegenstand an
Rechtsgütern des Auftraggebers und im Falle der Weiterveräußerung – mit oder
ohne vorherige Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung – an Rechtsgütern
Dritter ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Im Fall des Lieferverzuges gelten darüber hinaus die
Schadenspauschalierungen nach vorstehendem Abschnitt Lieferbedingungen und
Lieferverzug.
12. Produkthaftung
1. Haftet TIAB Technologies zwingend für durch Fehler eines Produktes
verursachte Sach- oder Personenschäden, so gelten vorrangig die Bestimmungen
des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2
Produkthaftungsgesetz bleibt es bei der vorstehenden Regelung.
13. Urheber- und Nutzungsrechte
1. Etwaige Urheber- oder sonstige Rechte an den vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten 3D-Daten verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber
gibt TIAB Technologies ein Nutzungsrecht für erstellte und übermittelte
3D-Daten. Dieses umfasst die Erlaubnis, aus den Daten Modelle zu drucken.
2. TIAB Technologies verpflichtet sich ihr zur Ermittlung der Herstellungs-
bzw. Druckkosten übergebenen Informationen vertraulich zu behandeln und eine
Verwendung zu eigenen sowie fremden Zwecken zu unterbinden. Dies gilt für die
Verwendung im eigenen Haus als auch bei für die Preisfindung hinzugezogenen
Unternehmen. TIAB Technologies verpflichtet sich ebenso, über alle ihr und
ihren Mitarbeitern im Wege der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangten Daten
und Informationen Stillschweigen zu bewahren.
3. An allen von TIAB Technologies selbst kreierten Modellen, Formen,
Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstigen Daten behält
sich TIAB Technologies entstandene Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
vor. Jegliche Anwendung, die über den bloßen Besitz hinausgeht, bedarf einer
schriftlichen Genehmigung seitens TIAB Technologies. Gleiches gilt für alle
Modelle oder Daten, die TIAB Technologies von Dritten erhalten hat.
4. Hat der Auftraggeber TIAB Technologies Modelle, Formen, Entwürfe,
CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstige Daten zur Verfügung gestellt, ohne dass
ein Auftrag erteilt wird, so schickt TIAB Technologies diese Sachen nur gegen
Kostenerstattung zurück, anderenfalls kann TIAB Technologies diese nach Ablauf
von 3 Monaten ab Angebotsabgabe vernichten.
5. Werden TIAB Technologies vom Auftraggeber Modelle, Formen,
Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen oder sonstige Daten zur
Ausführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt, so versichert der
Auftraggeber, dass diese frei von Rechten Dritter sind und mit deren Verwendung
keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
5.1 Werden durch Lieferungen/Leistungen von TIAB Technologies Schutzrechte
Dritter – insbesondere Marken- oder Urheberrechte – verletzt, so haftet der
Auftraggeber im Innenverhältnis zu TIAB Technologies allein.
5.2 Im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer
Schutzrechtsverletzung wird der Auftraggeber TIAB Technologies freistellen,
daraus resultierende Verteidigungskosten erstatten und sonstige Schäden
ersetzen. TIAB Technologies hat in diesem Fall gegen den Auftraggeber einen
Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, TIAB Technologies unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung
Dritter geltend gemacht werden.
14. EG Einfuhrumsatzsteuer
1. Soweit der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung
bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet.
Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der
Einfuhrumsatzsteueridentifikationsnummer an TIAB Technologies ohne gesonderte
Anfrage. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anfrage die nötigen Auskünfte
hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an TIAB Technologies zu erteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere eine
Bearbeitungsgebühr, die bei TIAB Technologies aus mangelhaften bzw.
fehlerhaften Angaben des Auftraggebers zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu
ersetzen. Jegliche Haftung seitens TIAB Technologies aus den Folgen der Angaben
des Auftraggebers zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist
ausgeschlossen, soweit seitens TIAB Technologies nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
15. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
der Firmensitz von TIAB Technologies.
16. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel
ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister
eingetragenes Unternehmen ist)
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
17. Salvatorische Klausel
1. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf
die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. Die Parteien bemühen sich,
unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den
angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
Anhang 1:
Anmerkungen
Obwohl die
Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB
nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt
werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die
Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber
Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten.
Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber
Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt
nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309
BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte
Bedeutung erlangen.
Die
Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen
Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen
Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309
BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist
aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit
der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine
Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im
Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und
verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se,
ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des
Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch,
dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende
Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die
Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt
verkürzt werden:
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu -
Käufer ist Verbraucher 2 Jahre
-
Käufer ist Unternehmer 1
Jahr
- gebraucht -
Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
-
Käufer ist Unternehmer keine
Baumaterialien (sofern eingebaut)
- neu 5
Jahre
- gebraucht -
Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
-
Käufer ist Unternehmer keine
unbebaute Grundstücke keine
Bauwerke
- Neubau 5
Jahre
- Altbau keine
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die
Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden.
Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht
ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als
Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch
Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie –
Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung
sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem
Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein
Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der
Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern
wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz
erhöht.
Unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.